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§ 8a Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Mehrfachanstellungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8a RSV BM · Mehrfachanstellungen

1. Von Mehrfachanstellungen wird gesprochen, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse oder bezahlte Engagements im Rahmen von Kommissionen, im Nebenamt oder als Expertin und Experte beim Kanton inne hat.

2. Der maximale Beschäftigungsgrad aller kantonalen Anstellungen und Engagements darf 110 % nicht übersteigen. In begründeten Fällen können zeitlich beschränkte Ausnahmen bewilligt werden.

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