413.141
CH-TG
§ 8 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Teilzeitbeschäftigung und Aus- oder Eintritt während des Schuljahres
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 RSV BM · Teilzeitbeschäftigung und Aus- oder Eintritt während des Schuljahres
1. Für Teilzeitbeschäftigte und während des Schuljahres ein- oder austretende Lehrpersonen gelten anteilmässige Rechte und Pflichten, unter Vorbehalt von abweichenden Vorgaben für die Stelle oder gemäss dieser Verordnung sowie von Vereinbarungen.
2. Bei unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnissen mit variablem Beschäftigungsgrad ist eine Bandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr als 40 % einer vollen Anstellung liegen darf. Liegen die geleisteten Arbeitszeiten während dreier Jahre ununterbrochen über dem oberen Grenzwert, hat die Lehrperson Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Bandbreite.