413.141
CH-TG
§ 7 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Stellvertretungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 RSV BM · Stellvertretungen
1. Ist eine Lehrperson verhindert, ihre Aufgabe zu erfüllen, setzt der Rektor oder die Rektorin in der Regel einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein.