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§ 7 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Stellvertretungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 RSV BM · Stellvertretungen

1. Ist eine Lehrperson verhindert, ihre Aufgabe zu erfüllen, setzt der Rektor oder die Rektorin in der Regel einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein.

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