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§ 66a Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Übergangsbestimmung Einreihung und Einstufung

Übergangs- und Schlussbestimmung
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§ 66a RSV BM · Übergangsbestimmung Einreihung und Einstufung

1. Führt die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt.

1bis. Führt die Anwendung der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt.

2. Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 und Abs. 1bis gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst.

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