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§ 65 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Urheberrecht

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 65 RSV BM · Urheberrecht

1. Bei Werken, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden, steht dem Kanton das alleinige Recht auf entgeltliche Verwertung sowie ein Gebrauchsrecht für seine Schulen zu.

2. Das Eigentum an Werkexemplaren steht dem Kanton zu, wenn er überwiegend für die Materialkosten aufgekommen ist. Andernfalls kann er auf seine Kosten Kopien erstellen.

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