413.141
CH-TG
§ 64 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Weiterbildung
Pflichten der Lehrpersonen
§ 64 RSV BM · Weiterbildung
1. Die Lehrperson ist verpflichtet, sich entsprechend den wechselnden Anforderungen im Beruf und den Vorgaben im Berufsauftrag weiterzubilden.
2. Die Weiterbildung hat in erster Linie in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.
3. Der Rektor oder die Rektorin kann den Besuch von Kursen und anderen der Weiterbildung dienenden Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit anordnen.