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§ 63a Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Ablieferung an den Kanton

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 63a RSV BM · Ablieferung an den Kanton

1. Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen grundsätzlich in die Staatskasse.

2. Für die Bewilligung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht ist bei einer Entschädigung bis Fr. 2'000 pro Jahr der Departementschef oder die Departementschefin, bei einer höheren Entschädigung der Regierungsrat zuständig. Dabei sind kumulativ folgende Bedingungen zu erfüllen

1. überwiegendes Interesse des Kantons, dass die externe Tätigkeit oder das Mandat von einer bestimmten Lehrperson ausgeübt wird

2. erhöhte zeitliche Beanspruchung der Lehrperson ausserhalb der Arbeitszeit

3. wesentliche Mehrverantwortung der Lehrperson durch die externe Tätigkeit oder das externe Mandat

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