413.141
CH-TG
§ 63 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Zusatzleistungen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 63 RSV BM · Zusatzleistungen
1. Für schulische Aufträge ausserhalb von Unterrichtstätigkeit und Berufsauftrag, die mit einer erheblichen zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung von einer bis vier Wochenlektionen bewilligen. Für Schulen mit Lektionenpool gewährt der Rektor oder die Rektorin die Entlastung aus diesem.
2. Für Aufträge von übergeordnetem schulischem Interesse, die mit einer erheblichen zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung bewilligen.
3. Das Departement kann Richtlinien erlassen und in Ausnahmefällen statt einer Entlastung Entschädigungen vorsehen.