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§ 61 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Abweichung vom Pensum

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 61 RSV BM · Abweichung vom Pensum

1. Lehrpersonen mit einem Pensum ab 50 % können verpflichtet werden, bis zu vier Lektionen pro Woche mehr oder weniger als im Anstellungsentscheid vorgesehen zu erteilen, bei einem Pensum unter 50 % beträgt der Umfang zwei Lektionen.

2. Die Plus- oder Minuslektionen werden mit einer Lektionenbuchhaltung geführt. Der Ausgleich erfolgt durch Kompensation. Das Departement erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen und kann Ausnahmen bewilligen.

3. Bestehen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minuslektionen, ist der entsprechende Besoldungsanteil zurückzuzahlen.

4. Für Pluslektionen, die über das Pflichtpensum hinausgehen, beträgt die Entschädigung 85 % des individuellen Besoldungsansatzes.

5. Bei Lehrpersonen mit Altersentlastung gilt

1. Basis für die Berechnung von Plus- oder Minuslektionen bildet das Pensum unter Berücksichtigung der Altersentlastung

2. während der Zeit der Altersentlastung angeordnete Mehrlektionen müssen kompensiert werden

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