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413.141 CH-TG

§ 60 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Unterricht an anderen Schulen

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 60 RSV BM · Unterricht an anderen Schulen

1. Können an einer Schule nicht genügend Lektionen zugeteilt werden, kann das Departement Lehrpersonen vorübergehend verpflichten, die fehlenden Lektionen an einer anderen Berufs- oder Mittelschule zu erteilen.

2. Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung im Rahmen der für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

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