413.141
CH-TG
§ 60 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Unterricht an anderen Schulen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 60 RSV BM · Unterricht an anderen Schulen
1. Können an einer Schule nicht genügend Lektionen zugeteilt werden, kann das Departement Lehrpersonen vorübergehend verpflichten, die fehlenden Lektionen an einer anderen Berufs- oder Mittelschule zu erteilen.
2. Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung im Rahmen der für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.