413.141
CH-TG
§ 6 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Mittelschullehrbeauftragte
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 RSV BM · Mittelschullehrbeauftragte
1. Lehrbeauftragte 1 verfügen in der Regel über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.
2. Lehrbeauftragte 2 verfügen über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung und Berufserfahrung an einer Mittelschule.