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413.141 CH-TG

§ 6 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Mittelschullehrbeauftragte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 RSV BM · Mittelschullehrbeauftragte

1. Lehrbeauftragte 1 verfügen in der Regel über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.

2. Lehrbeauftragte 2 verfügen über eine abgeschlossene akademische Ausbildung oder Fachausbildung und Berufserfahrung an einer Mittelschule.

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