413.141
CH-TG
§ 59 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Pensenfestlegung
Pflichten der Lehrpersonen
§ 59 RSV BM · Pensenfestlegung
1. Der Rektor oder die Rektorin nimmt die Pensenzuteilung vor und legt bei Lehrpersonen mit variablem Beschäftigungsgrad den Umfang des Pensums fest.
2. Abweichungen von den im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten bedürfen der Bewilligung durch den Rektor oder die Rektorin. Die Bewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.