413.141
CH-TG
§ 58 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Anrechnungen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 58 RSV BM · Anrechnungen
1. Mittelschullehrpersonen und Berufsfachschullehrpersonen mit Unterricht an der Berufsmaturitätsausbildung nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2) wird für die Funktion als Klassenlehrperson eine Lektion an das Pensum angerechnet.
2. Berufsfachschullehrpersonen mit der Funktion als Klassenlehrperson wird eine halbe Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet.
3. Berufsfachschullehrpersonen mit einem erweiterten Auftrag für fachkundige individuelle Begleitung (FiB) wird eine Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet.
4. Klassenlehrpersonen an Brückenangeboten werden bei vollschulischen Angeboten drei Lektionen, bei Angeboten mit Praktika vier Lektionen an das Pensum angerechnet.