413.141
CH-TG
§ 57 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 57 RSV BM · Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1. Bei Lehrpersonen, die Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl unterrichten, wird für die Besoldung beziehungsweise für die Stundenbuchhaltung der Anstellungsgrad durch Addition der Anstellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt.