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§ 55 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 55 RSV BM · Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen

1. Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt

1. 29 an Brückenangeboten

2. * 26 in der beruflichen Grundbildung und im niederschwelligen Ausbildungsangebot

3. * 23 an Berufsmaturitätsschulen und an der Höheren Fachschule Pflege

2. Das Pflichtpensum kann auf allen Stufen der Berufsbildung erteilt werden.

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