413.141
CH-TG
§ 55 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 55 RSV BM · Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen
1. Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt
1. 29 an Brückenangeboten
2. * 26 in der beruflichen Grundbildung und im niederschwelligen Ausbildungsangebot
3. * 23 an Berufsmaturitätsschulen und an der Höheren Fachschule Pflege
2. Das Pflichtpensum kann auf allen Stufen der Berufsbildung erteilt werden.