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§ 54 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Grundsatz

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 54 RSV BM · Grundsatz

1. Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, Berufsaufträge, Leitbilder in den Schulen, Pflichtenhefte, Leistungsvorgaben und Weisungen der zuständigen Organe.

2. Das Departement erlässt Berufsaufträge sowie Pflichtenhefte für besondere Aufgaben.

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