413.141
CH-TG
§ 52 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Anhörungsverfahren
Qualifikation und Besoldungsanpassung
§ 52 RSV BM · Anhörungsverfahren
1. Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen das Gespräch mit einem Ausschuss unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amts für Mittel- und Hochschulen beziehungsweise mit der Berufsfachschulkommission verlangen.
2. Der Ausschuss prüft das eingereichte Begehren. Er kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung oder ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören.
3. Er erlässt eine schriftliche Empfehlung zu Handen des Rektors oder der Rektorin, die auch der Lehrperson mitgeteilt wird.