Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.141 CH-TG

§ 51 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Beurteilung und Folgen

Qualifikation und Besoldungsanpassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 RSV BM · Beurteilung und Folgen

1. Es gibt die folgenden zwei Beurteilungsstufen

1. Prädikat «gut»: Die wesentlichen Leistungs- und Verhaltensanforderungen wurden erfüllt

2. Prädikat «ungenügend»: Wesentliche Leistungs- oder Verhaltensanforderungen wurden nicht oder ungenügend erfüllt

2. Die Qualifikation ist im Personaldossier festzuhalten.

3. Führt die Standortbestimmung zum Prädikat «ungenügend», werden eine Überprüfungsphase von bis zu zwei Jahren festgelegt und Fördermassnahmen eingeleitet. Die Kosten gehen zu Lasten der Lehrperson.

4. Fällt die Beurteilung nach der Überprüfungsphase erneut ungenügend aus, ist eine Kündigung auszusprechen.

← § 50 RSV BM Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Geltungsbereich § 52 RSV BM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →