413.141
CH-TG
§ 51 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Beurteilung und Folgen
Qualifikation und Besoldungsanpassung
§ 51 RSV BM · Beurteilung und Folgen
1. Es gibt die folgenden zwei Beurteilungsstufen
1. Prädikat «gut»: Die wesentlichen Leistungs- und Verhaltensanforderungen wurden erfüllt
2. Prädikat «ungenügend»: Wesentliche Leistungs- oder Verhaltensanforderungen wurden nicht oder ungenügend erfüllt
2. Die Qualifikation ist im Personaldossier festzuhalten.
3. Führt die Standortbestimmung zum Prädikat «ungenügend», werden eine Überprüfungsphase von bis zu zwei Jahren festgelegt und Fördermassnahmen eingeleitet. Die Kosten gehen zu Lasten der Lehrperson.
4. Fällt die Beurteilung nach der Überprüfungsphase erneut ungenügend aus, ist eine Kündigung auszusprechen.