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413.141 CH-TG

§ 5 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Berufsfachschullehrbeauftragte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 RSV BM · Berufsfachschullehrbeauftragte

1. Lehrpersonen mit wenig Unterrichtserfahrung oder ohne anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe werden als Lehrbeauftragte 1 angestellt. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.

2. Lehrbeauftragte 2 verfügen über Unterrichtserfahrung sowie ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.

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