413.141
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Berufsfachschullehrbeauftragte
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 RSV BM · Berufsfachschullehrbeauftragte
1. Lehrpersonen mit wenig Unterrichtserfahrung oder ohne anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe werden als Lehrbeauftragte 1 angestellt. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.
2. Lehrbeauftragte 2 verfügen über Unterrichtserfahrung sowie ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall.