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§ 49 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Standortbestimmungen

Qualifikation und Besoldungsanpassung
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§ 49 RSV BM · Standortbestimmungen

1. Standortbestimmungen sind bei einer Änderung des Anstellungsstatus und bei unbefristet angestellten Lehrpersonen zusätzlich vorzunehmen, wenn

1. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 35 und 40 liegt, spätestens aber 10 Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach 10 Anstellungsjahren.

2. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 45 und 50 liegt, spätestens aber 20 Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach 20 Anstellungsjahren.

3. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 55 und 60 liegt, spätestens aber 30 Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach 30 Anstellungsjahren.

2. Der Rektor, die Rektorin oder die betreffende Lehrperson sind berechtigt, zusätzliche Standortbestimmungen zu verlangen oder durchführen zu lassen.

3. Neben den Standortbestimmungen werden jährlich nicht lohnwirksame Mitarbeitergespräche geführt.

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