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§ 48 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Besoldungsanpassung

Qualifikation und Besoldungsanpassung
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§ 48 RSV BM · Besoldungsanpassung

1. Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.

2. Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.

3. Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.

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