§ 46 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Folgen einer Beteiligung
§ 46 RSV BM · Folgen einer Beteiligung
1. Die Lehrperson ist verpflichtet, nach Abschluss des Schuljahres, während welchem die Weiterbildung abgeschlossen wurde, für eine bestimmte Zeit im Schuldienst des Kantons zu verbleiben.
2. Die Pflichtzeit beträgt bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von Fr. 5'000 bis Fr. 15'000 ein Schuljahr, von Fr. 15'001 bis Fr. 30'000 zwei Schuljahre und ab Fr. 30'001 drei Schuljahre.
3. Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades wird die Pflichtzeit bis auf maximal vier Schuljahre proportional verlängert, wobei der Schuldienst für angebrochene Semester vollständig zu leisten ist.
4. Unbezahlte Urlaube von über 30 Tagen führen zu einer Verlängerung der Pflichtzeit bis auf maximal vier Schuljahre, wobei der Schuldienst für angebrochene Semester vollständig zu leisten ist.