413.141
CH-TG
§ 45 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Weiterbildungskosten
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 45 RSV BM · Weiterbildungskosten
1. Der Kanton trägt die Kosten für die interne und die obligatorisch erklärte externe Weiterbildung.
2. Auf vorgängiges Gesuch beim Rektor oder bei der Rektorin kann sich der Kanton an den Kosten der im Interesse der Schule liegenden freiwilligen externen Weiterbildung beteiligen.
3. Die Beteiligung kann Kurskosten, Prüfungsgebühren, Spesen sowie Lohnkosten für ausfallende Arbeitszeit umfassen. Die Lohnkosten berechnen sich aufgrund der Grundbesoldung.
4. Im Falle von Weiterbildung, die mit einem bezahlten Urlaub ab zwei Wochen verbunden ist, entscheidet das Amt über eine Kostenbeteiligung, ansonsten der Rektor oder die Rektorin.