413.141
CH-TG
§ 44 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Besoldung von Lehrbeauftragten
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 44 RSV BM · Besoldung von Lehrbeauftragten
1. Lehrbeauftragte erhalten im ersten Semester ihrer Anstellung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung den Lohn für längstens sechs, im zweiten Semester für längstens zwölf Wochen. Ab dem dritten Semester sind sie hinsichtlich der Besoldung unter besonderen Umständen den Hauptlehrpersonen gleichgestellt.
2. Lehrbeauftragten kann in besonderen Fällen, namentlich bei Rekrutierungsproblemen, eine Spesenentschädigung ausgerichtet werden. Das Departement erlässt Richtlinien.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Titels und die Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen.