§ 43 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Besoldung von Stellvertretern und Stellvertreterinnen
§ 43 RSV BM · Besoldung von Stellvertretern und Stellvertreterinnen
1. Stellvertreter und Stellvertreterinnen ohne anrechenbaren Abschluss werden als Studierende entschädigt, andere in der Regel wie Lehrbeauftragte.
2. Ist die Anstellung für weniger als einen Monat eingegangen worden, erfolgt die Entschädigung unter Einbezug der Familienzulage pro gehaltene Lektion, ansonsten im Wochenlohn. Der Wochenlohn richtet sich nach dem Lektionenlohn.
3. Wer als Stellvertreter oder Stellvertreterin unverschuldeterweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, erhält den Lohn für höchstens das dreifache Wochenpensum, wenn die Stellvertretung für mehr als drei Monate eingegangen worden ist oder mehr als drei Monate dauerte.
4. Bei Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragten an Thurgauer Berufs- oder Mittelschulen, die eine Vertretung übernehmen, gelten die ordentlichen Besoldungen und Anstellungsbedingungen.