413.141
CH-TG
§ 42 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 42 RSV BM · Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
1. Bei Antritt der Stelle zu Beginn des Herbstsemesters entsteht der Besoldungsanspruch am 1. August, bei Antritt zu Beginn des Frühlingssemesters am 1. Februar.
2. Der Besoldungsanspruch einer Lehrperson endet am 31. Januar, wenn sie die Stelle auf Ende des Herbstsemesters verlässt, am 31. Juli, wenn sie die Stelle auf Ende des Frühlingssemesters verlässt.
3. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Semesters bemisst sich der Besoldungsanspruch nach den bis zum Beginn oder Ende tatsächlich erteilten beziehungsweise noch zu erteilenden Unterrichtswochen. Die Regelung gilt für unbezahlte Urlaube analog.