413.141
CH-TG
§ 40 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Bedeutung der Grundbesoldung
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 40 RSV BM · Bedeutung der Grundbesoldung
1. Die Grundbesoldung umfasst die Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Pflichtpensums, die damit zusammenhängenden Aufgaben gemäss Berufsauftrag sowie weitere Aufträge, für die keine separate Entschädigung eingeräumt ist.