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§ 40 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Bedeutung der Grundbesoldung

Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
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§ 40 RSV BM · Bedeutung der Grundbesoldung

1. Die Grundbesoldung umfasst die Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Pflichtpensums, die damit zusammenhängenden Aufgaben gemäss Berufsauftrag sowie weitere Aufträge, für die keine separate Entschädigung eingeräumt ist.

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