413.141
CH-TG
§ 4 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Hauptlehrperson
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 RSV BM · Hauptlehrperson
1. Als Hauptlehrperson kann eingesetzt werden, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt
1. Lehrerfahrung;
2. * ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe;
3. * einen Beschäftigungsgrad von in der Regel mindestens 50 %.
2. Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Lehrdiploms sowie über Ausnahmen von Abs. 1.
3. Lehrpersonen an Brückenangeboten, die über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe I oder höher verfügen, werden als Hauptlehrpersonen angestellt.