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413.141 CH-TG

§ 4 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Hauptlehrperson

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 RSV BM · Hauptlehrperson

1. Als Hauptlehrperson kann eingesetzt werden, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt

1. Lehrerfahrung;

2. * ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe;

3. * einen Beschäftigungsgrad von in der Regel mindestens 50 %.

2. Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Lehrdiploms sowie über Ausnahmen von Abs. 1.

3. Lehrpersonen an Brückenangeboten, die über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe I oder höher verfügen, werden als Hauptlehrpersonen angestellt.

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