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413.141 CH-TG

§ 39 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Einstufung

Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
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§ 39 RSV BM · Einstufung

1. Die Einstufung innerhalb des Lohnbandes bemisst sich nach der bisherigen Berufserfahrung.

2. Das Departement erlässt Richtlinien über die Anrechnung der früheren Berufstätigkeit.

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