413.141
CH-TG
§ 39 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Einstufung
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 39 RSV BM · Einstufung
1. Die Einstufung innerhalb des Lohnbandes bemisst sich nach der bisherigen Berufserfahrung.
2. Das Departement erlässt Richtlinien über die Anrechnung der früheren Berufstätigkeit.