413.141
CH-TG
§ 38 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Einreihung
Besoldung und weitere finanzielle Leistungen
§ 38 RSV BM · Einreihung
1. Die Einreihung erfolgt nach den Anhängen 1 und 2. Für Lehrpersonen mit nicht aufgeführten Abschlüssen regelt das Departement die Einreihung durch Richtlinie.
2. Lehrpersonen mit Abschlüssen, welche dem für die Einsatzstufe erforderlichen Abschluss nicht entsprechen, werden dem Lohnband zugewiesen, das für ihren Abschluss von Anhang oder Richtlinie maximal vorgesehenen ist.
3. Lehrpersonen mit Abschlüssen, welche zum Unterricht auf einer höheren Stufe berechtigen, werden nach der für die Einsatzstufe erforderlichen Ausbildung eingereiht.