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§ 37 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Mitwirkung

Rechte der Lehrpersonen
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§ 37 RSV BM · Mitwirkung

1. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Erlassen gibt der Kanton vor Erlass, materieller Änderung oder Aufhebung von personalrechtlichen Bestimmungen sowie in grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen, die sich auf grosse Teile der Lehrerschaft oder ihre Gesamtheit auswirken, den Konferenzen der Rektoren und Rektorinnen sowie dem Verband Bildung Thurgau Gelegenheit zur Vernehmlassung.

2. Die genannten Partner können in ihrem Bereich Anträge auf Erlass und Vollzug personalrechtlicher Bestimmungen stellen.

3. In Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zieht der Kanton sie zur Mitwirkung bei.

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