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§ 36 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Information

Rechte der Lehrpersonen
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§ 36 RSV BM · Information

1. Der Kanton informiert die Lehrerschaft in geeigneter Form und in der Regel zum Voraus über grundlegende Veränderungen, Entscheide und Massnahmen im Bereich des Personalrechts, die sich auf grosse Teile von ihr oder ihre Gesamtheit auswirken.

2. Über inhaltliche Belange personalrechtlicher Verfahren muss nicht informiert werden.

3. Die Information erfolgt über die Rektoren und Rektorinnen.

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