413.141
CH-TG
§ 34 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Altersentlastung
Rechte der Lehrpersonen
§ 34 RSV BM · Altersentlastung
1. Hauptlehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, welche das 59. Altersjahr vollendet haben, werden auf Gesuch hin ab dem folgenden Semester im Umfang von 10 % des aktuellen Beschäftigungsgrads ohne Besoldungsreduktion entlastet.
2. Das Departement erlässt Richtlinien zur Berechnung der Altersentlastung bei Mehrfachanstellungen im Sinne von § 8a.
3. ...