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413.141 CH-TG

§ 34 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Altersentlastung

Rechte der Lehrpersonen
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§ 34 RSV BM · Altersentlastung

1. Hauptlehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, welche das 59. Altersjahr vollendet haben, werden auf Gesuch hin ab dem folgenden Semester im Umfang von 10 % des aktuellen Beschäftigungsgrads ohne Besoldungsreduktion entlastet.

2. Das Departement erlässt Richtlinien zur Berechnung der Altersentlastung bei Mehrfachanstellungen im Sinne von § 8a.

3. ...

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