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§ 33b Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Vaterschaftsurlaub

Rechte der Lehrpersonen
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§ 33b RSV BM · Vaterschaftsurlaub

1. Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichem Pensum des Lehrers zum Zeitpunkt der Geburt.

2. Der Vaterschaftsurlaub wird nach Rücksprache mit der Schulleitung bezogen.

3. Kann der Vaterschaftsurlaub infolge Krankheit oder Unfall nicht bezogen werden, besteht Anspruch auf Nachgewährung, sofern ein Arztzeugnis vorgelegt wird.

4. Der Vaterschaftsurlaub ist bis zum Austritt zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Dienstverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage.

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