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§ 33a Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Rechte der Lehrpersonen
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§ 33a RSV BM · Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

1. Der Schwangerschaftsurlaub beginnt zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.

2. Um Kurzeinsätze der Lehrerin oder einer Stellvertretung zu vermeiden, kann der Rektor oder die Rektorin im Einverständnis mit der Lehrerin den Beginn des Schwangerschaftsurlaubs zur Abgleichung mit dem Schulferienbeginn oder -ende um höchstens zwei Wochen vorverlegen oder um eine Woche Richtung Niederkunftstermin verschieben.

3. Unterrichtsfreie Zeit, Ausfälle wegen Krankheit oder Unfall, Urlaube sowie Feier- und Ruhetage führen nicht zu einer Unterbrechung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs und geben keinen Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung.

4. Im Übrigen richten sich Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub nach der Besoldungsverordnung des Grossen Rates und der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung.

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