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§ 33 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Urlaub aus persönlichen und familiären Gründen

Rechte der Lehrpersonen
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§ 33 RSV BM · Urlaub aus persönlichen und familiären Gründen

1. Die Lehrperson verrichtet persönliche oder familiäre Angelegenheiten grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeiten.

2. Muss Unterrichtszeit beansprucht werden, steht der Lehrperson für die nachstehend aufgeführten Ereignisse bezahlten Urlaub in folgendem Umfang zu

1. Eigene Hochzeit: 2 Tage

2. Hochzeit eines eignen Kindes oder Stiefkindes: 1 Tag

3. * ...

4. Adoption eines Kindes: 2 Tage

5. Wohnungswechsel: 1 Tag

6. Orientierungstag über Militär-, Schutz- und Zivildienst: 1 Tag

7. Entlassung aus der Militärdienstpflicht: 1 Tag

8. Todesfälle

8.1. Ehepartner oder -partnerin: 3 Tage

8.2. Lebenspartner oder -partnerin: 3 Tage

8.3. eigene Kinder oder Stiefkinder: 3 Tage

8.4. Enkelkinder und weitere Nachkommen: 1 Tag

8.5. Eltern: 2 Tage

8.6. Geschwister: 2 Tage

8.7. Schwiegereltern: 2 Tage

8.8. Eltern des Lebenspartners oder der -partnerin: 2 Tage

8.9. Schwiegertöchter und -söhne: 1 Tag

8.10. Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Sohnes oder der Tochter: 1 Tag

8.11. Grosseltern: 1 Tag

8.12. Begräbnis eines Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin: ½ Tag

3. Für die Betreuung eines eigenen Kindes oder eines Stiefkindes mit gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu drei Tage bezahlten Urlaub.

3bis. Für die Betreuung eines weiteren Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht ein Anspruch auf bis zu drei Tage bezahlter Urlaub pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

4. Bei Vorliegen anderer Gründe, welche die Beanspruchung von Unterrichtszeit notwendig machen, können statt bezahltem Urlaub Lektionenverschiebungen oder unbezahlte Urlaube bewilligt werden.

5. Bei ausreichender Begründung kann bezahlter Urlaub über das in Abs. 2 vorgesehene Mass hinaus gewährt werden.

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