413.141
CH-TG
§ 32 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Finanzierung und Rückzahlung
Rechte der Lehrpersonen
§ 32 RSV BM · Finanzierung und Rückzahlung
1. Die Besoldung richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad als Hauptlehrperson während der letzten zehn geleisteten Unterrichtsjahre vor dem Bildungssemester. Die Spesen für das Bildungssemester trägt die Lehrperson.
2. Für die Rückzahlung gilt § 47 sinngemäss.