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§ 31 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Bildungssemester

Rechte der Lehrpersonen
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§ 31 RSV BM · Bildungssemester

1. Das Departement kann einer Lehrperson auf Gesuch hin unter folgenden Voraussetzungen ein einmalig besoldetes Bildungssemester gewähren

1. * sie muss mindestens zehn Jahre mit einem durchschnittlichen Pensum von wenigstens 50 % im thurgauischen Schuldienst unterrichtet haben, davon die letzten fünf Jahre als Hauptlehrperson an einer kantonalen Schule ohne Unterbruch und unmittelbar vor dem Bildungssemester; nach einer Tätigkeit in einer thurgauischen Schulleitung kann von den letzten beiden Voraussetzungen abgesehen werden

2. sie muss den Nachweis erbringen, dass sie sich schon bisher ausreichend in der unterrichtsfreien Zeit fortgebildet hat

3. * sie muss sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Bildungssemesters noch mindestens drei Schuljahre an einer kantonalen Schule zu unterrichten

4. die Stellvertretung muss sichergestellt sein

5. * das Bildungssemester muss die Lehrperson in ihren beruflichen Fähigkeiten fördern

2. Das Bildungssemester darf längstens ein Schulsemester dauern und ist in der Regel bis zum vollendeten 55. Altersjahr anzutreten. Es ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung bewilligt werden.

3. § 46 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäss.

4. Das Departement erlässt ergänzende Richtlinien zum Bildungssemester, namentlich über die Anrechnung von weiteren Tätigkeiten im Bildungsbereich, die Mindestanforderungen an das Bildungsprogramm, die Kostentragung unter den Schulen, die Pensengrenze und Besoldungsberechnung bei Teilübertritten an die Pädagogische Hochschule Thurgau und das Verfahren.

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