413.141
CH-TG
§ 3 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 RSV BM · Zuständigkeiten
1. Für die Berufsfachschulen sowie deren Lehrpersonen gilt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung als zuständiges Amt, für die Mittelschulen sowie die Mittelschullehrpersonen das Amt für Mittel- und Hochschulen.
2. Das Amt ist zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis und für Schulleitungsmitglieder ist es Bewilligungsinstanz bei Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern.
3. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für Rektoren und Rektorinnen in personalrechtlicher Hinsicht der Chef oder die Chefin des betreffenden Amtes als zuständig, für andere Lehrpersonen der Rektor oder die Rektorin.
4. Zuständiges Departement ist das Departement für Erziehung und Kultur.