413.141
CH-TG
§ 28 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Bewilligung
Rechte der Lehrpersonen
§ 28 RSV BM · Bewilligung
1. Urlaub ist vom Rektor oder der Rektorin in der Regel zum Voraus zu bewilligen. Über Gesuche um bezahlten Urlaub ab zwei Wochen entscheidet das Amt.
2. Mit der Bewilligung wird der Termin des Urlaubs festgelegt.
3. Gesuche ab drei Tagen bedürfen eines schriftlichen Entscheides.