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§ 27 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Urlaub

Rechte der Lehrpersonen
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§ 27 RSV BM · Urlaub

1. Als Urlaub gilt jede aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Vaterschaft oder obligatorischem Militär- oder Schutzdienst sowie schweizerischem Zivildienst bewilligte Abwesenheit. Abwesenheiten zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes im Sinne von § 22b BesVO gelten ebenfalls nicht als Urlaub.

2. Durch den Urlaub wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen.

3. Nicht bezogene genehmigte Urlaubstage verfallen.

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