413.141
CH-TG
§ 27 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Urlaub
Rechte der Lehrpersonen
§ 27 RSV BM · Urlaub
1. Als Urlaub gilt jede aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Vaterschaft oder obligatorischem Militär- oder Schutzdienst sowie schweizerischem Zivildienst bewilligte Abwesenheit. Abwesenheiten zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes im Sinne von § 22b BesVO gelten ebenfalls nicht als Urlaub.
2. Durch den Urlaub wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen.
3. Nicht bezogene genehmigte Urlaubstage verfallen.