Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.141 CH-TG

§ 23 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Kündigungsgründe

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 RSV BM · Kündigungsgründe

1. Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein.

2. Die Kündigung durch den Arbeitgeber setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sachliche Gründe sind insbesondere

1. Vorliegen betrieblicher oder wirtschaftlicher Gründe, die der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen

2. Mängel in der Leistung oder im Verhalten

3. Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten

4. fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen

3. Bevor eine Kündigung aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten ausgesprochen wird, ist, wenn nicht eine zwingende Kündigung wegen fortgesetzt ungenügender Qualifikation vorliegt, ein Gespräch zu führen und in der Regel eine Frist zur positiven Veränderung anzusetzen.

← § 22 RSV BM Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Geltungsbereich § 24 RSV BM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →