§ 23 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Kündigungsgründe
§ 23 RSV BM · Kündigungsgründe
1. Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein.
2. Die Kündigung durch den Arbeitgeber setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sachliche Gründe sind insbesondere
1. Vorliegen betrieblicher oder wirtschaftlicher Gründe, die der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen
2. Mängel in der Leistung oder im Verhalten
3. Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
4. fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen
3. Bevor eine Kündigung aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten ausgesprochen wird, ist, wenn nicht eine zwingende Kündigung wegen fortgesetzt ungenügender Qualifikation vorliegt, ein Gespräch zu führen und in der Regel eine Frist zur positiven Veränderung anzusetzen.