413.141
CH-TG
§ 22 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Kündigungsfristen und -termine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 22 RSV BM · Kündigungsfristen und -termine
1. Arbeitsverhältnisse können unter Vorbehalt abweichender Regelungen beidseitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters, das heisst auf den 31. Juli oder den 31. Januar, aufgelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
2. Stellvertretungsverhältnisse können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen beendet werden. Wird eine Stellvertretung im Voraus für mindestens sechs Monate eingegangen, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
3. Bei Schwangerschaft können Lehrerinnen bis spätestens drei Monate vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs kündigen.