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413.141 CH-TG

§ 21 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 21 RSV BM · Kündigung

1. Unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnisse können beidseitig gekündigt werden.

2. Kündigungen der Lehrpersonen sind in schriftlicher Form beim Rektor oder der Rektorin einzureichen, Kündigungen der Mitglieder der Schulleitung beim Departement.

3. Im Falle einer Kündigung aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen besteht Anspruch auf berufliche Beratung durch den Kanton.

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