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§ 19 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Auflösung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 19 RSV BM · Auflösung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit

1. Im Falle der Auflösung infolge Erschöpfung der Lohnfortzahlungspflicht ist bei fortbestehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad weitergeführt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung zum reduzierten Beschäftigungsgrad.

2. Bei voraussichtlich andauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Stelle in der Regel frühestens nach einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unbefristet besetzt werden. Bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist diesfalls der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere, zumutbare Stelle zuzuweisen.

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