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413.141 CH-TG

§ 13 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Anstellung Hauptlehrpersonen

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 13 RSV BM · Anstellung Hauptlehrpersonen

1. Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt.

2. Eine Anstellung als Hauptlehrperson setzt in der Regel ein erfolgreich durchlaufenes Qualifikationsverfahren einer Schule voraus.

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