413.141
CH-TG
§ 13 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Anstellung Hauptlehrpersonen
Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 13 RSV BM · Anstellung Hauptlehrpersonen
1. Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt.
2. Eine Anstellung als Hauptlehrperson setzt in der Regel ein erfolgreich durchlaufenes Qualifikationsverfahren einer Schule voraus.