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§ 12 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Genehmigung

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 12 RSV BM · Genehmigung

1. Der Rektor oder die Rektorin legt die Erstanstellungs- und Beförderungsentscheide im Voraus dem zuständigen Amt vor, das die Anstellungsvoraussetzungen prüft und die Besoldungseinstufung festlegt. Ausgenommen sind die Entscheide für Stellvertretungen.

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