413.141
CH-TG
§ 12 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Genehmigung
Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 12 RSV BM · Genehmigung
1. Der Rektor oder die Rektorin legt die Erstanstellungs- und Beförderungsentscheide im Voraus dem zuständigen Amt vor, das die Anstellungsvoraussetzungen prüft und die Besoldungseinstufung festlegt. Ausgenommen sind die Entscheide für Stellvertretungen.