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413.141 CH-TG

§ 11 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Anstellungsinstanz

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 11 RSV BM · Anstellungsinstanz

1. Rektoren oder Rektorinnen sowie die übrigen Mitglieder der Schulleitung werden durch das Departement angestellt, die übrigen Lehrpersonen durch den Rektor oder die Rektorin.

2. Die Anstellungsinstanz ist auch für die Auflösung zuständig.

3. ...

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