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§ 10 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Rechtsnatur der Anstellung

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 10 RSV BM · Rechtsnatur der Anstellung

1. Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.

2. Anstellung und Kündigung sowie weitere Anordnungen im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erfolgen in Form eines Entscheides.

3. Mit Lehrpersonen der Weiterbildung, der höheren Berufsbildung oder mit Praxislehrpersonen können Verträge nach dem Obligationenrecht geschlossen werden.

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