413.141
CH-TG
§ 10 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Rechtsnatur der Anstellung
Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 10 RSV BM · Rechtsnatur der Anstellung
1. Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
2. Anstellung und Kündigung sowie weitere Anordnungen im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erfolgen in Form eines Entscheides.
3. Mit Lehrpersonen der Weiterbildung, der höheren Berufsbildung oder mit Praxislehrpersonen können Verträge nach dem Obligationenrecht geschlossen werden.