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Art. 9 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil - Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen
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Art. 9 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil · Vollzugsbeginn

1. Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st. gallischen Beschlüsse über die Führung und den Bau der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.

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